Lohnsteuerhilfeverein NRW e.V.

BEITRAGSORDNUNG Lohnsteuerhilfeverein NRW e.V.

 

§ 1 Mitgliedsbeitrag


Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neben diesen Beiträgen darf kein weiteres Entgelt erhoben werden.



§ 2 Beitragsverpflichtung des Mitgliedes


Beitragsverpflichtet ist jedes Mitglied.


Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessens einzelne Mitglieder oder Mitgliedsgruppen von der Beitragspflicht befreien, wenn die Belange des Vereins hierdurch nicht beeinträchtigt werden.



§ 3 Beitragshöhe



Der Vorstand ist verpflichtet, die Beitragshöhe entsprechend der Geschäftslage festzusetzen.

Die Mitgliedsbeiträge sind nach sozialen Gesichtspunkten ausgerichtet und für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.



Die Jahresbeträge sind nach einer Beitragsbemessungsgrundlage wie folgt gestaffelt:

 

Beitragsklasse

Beitragsstaffel

Jahresbeitrag

Umsatzsteuer

Gesamtbeitrag

1

Höchstbetrag

189,08 €

35,92 €

225,00 €

2

bis 110.000

172,27 €

32,73 €

 

205,00 €

3

bis 100.000

155,46 €

29,54 €

185,00 €

4

bis 90.000

138,66 €

26,34 €

165,00 €

5

bis 80.000

121,85 €

23,15 €

145,00 €

6

bis 70.000

105,04 €

19,96 €

125,00 €

7

bis 60.000

96,64 €

18,36 €

115,00 €

8

bis 55.000

88,24 €

16,76 €

105,00 €

9

bis 50.000

79,83 €

15,17 €

95,00 €

10

bis 45.000

75,63 €

14,37 €

90,00 €

11

bis 40.000

71,43 €

13,57 €

85,00 €

 

Aufnahmegebühr

8,40 €

1,60 €

10,00 €

 


Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag sind die Einnahmen aus allen Einkunftsarten, einschließlich aller Lohnersatzleistungen, für die der Verein tätig werden darf.


Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und infolgedessen nur eine Mitgliedschaft begründen, sind die Einnahmen zusammen zu rechnen.


Bei nur teilweiser Beschäftigung im Beitragsjahr sind die Einnahmen auf einen Jahresbeitrag hochzurechnen.

Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten des Vereins abgegolten, insbesondere alle Einspruchs-, Klage- und Revisionskosten. Der Vorstand ist berechtigt, anfallende Kosten vom Mitglied zu verlangen, wenn das Mitglied eine Rechtsvertretung entgegen dem Rat des Vereins fordert, im Rechtsbehelfsverfahren strittige Angaben macht oder gemacht hat oder geforderte Nachweismittel nicht erbringen kann.


Die Höhe der Beiträge wird durch Aushang in der Beratungsstelle bekannt gegeben.


§ 4 Zahlung des Mitgliedsbeitrages



Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.


Für neu aufgenommene Mitglieder werden der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr mit der Aufnahme fällig.


Mitglieder, die die Leistung des Vereins nicht in Anspruch nehmen sind auch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, wenn die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß zum 30. September des Vorjahres gekündigt wurde

 

§ 5 Zahlungsart


Der Jahresbeitrag ist in bar, vor Inanspruchnahme des Vereins zu entrichten. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung wird der Mitgliedsbeitrag abgebucht.



Duisburg, den 12.04.2012

 

 


- Der Vorstand -